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Konkordate



Was ist ein Konkordat?
Ein Konkordat ist ein Staatskirchenvertrag zwischen einem Staat (Bundesrepublik Deutschland) und einer Religionsgemeinschaft. Dabei handelt es sich zum größten Teil um ein oder mehrere Zugeständnisse des Staates gegenüber der Kirche, die man auch als Privilegien bezeichnen kann.


Derzeit in Deutschland geltende Konkordate:
Bayerisches Konkordat vom 29. März 1924
Preußenkonkordat vom 14. Juni 1929
Badisches Konkordat vom 12. Oktober 1932
Reichskonkordat vom 20. Juli 1933

- Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963
- Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1996
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1997
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 1998
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12. November 2003
- Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Heiligen Stuhl vom 21. November 2003
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005
- Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Schleswig-Holstein vom 12. Januar 2009

Hinzu kommen etliche Kirchenverträge in Form von Abkommen und Vereinbarungen zwischen Deutschland oder den einzelnen Ländern und der Evangelischen Kirche.



Fragwürdige Punkte des Bayerisches Konkordat vom 29. März 1924

Freiheit der Glaubensausübung einschließlich innerkirchlicher Selbstbestimmung (Art. 1). (Anm. Redaktion)... das heißt, nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf

Garantie der Existenz und des Vermögens (und dessen Mehrung) der Orden (Art. 2).

Erhebung von Kirchensteuern durch das Finanzamt (Art. 10 § 5).

Errichtung von Konkordatslehrstühlen für Philosophie und Geschichte an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten München und Würzburg (Art. 4 § 2).

Religion als ordentliches Unterrichtsfach in allen Schulgattungen (Art. 4 § 3 und Art.7 § 1).

Aufsicht über den Religionsunterricht durch die Kirche (Art. 8).

konfessionelle Lehrerbildung (Art. 5 § 3).

Recht der Eltern auf Errichtung von Konfessionsschulen, der "katholischen Volksschule" (Art. 6).

Missio canonica für Religionslehrer an katholischen Volksschulen. (Art. 5 § 2). (Anm. Redaktion)....Mit dem Antrag auf Erteilung der Missio canonica gibt der Religionslehrer das Versprechen ab, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen.

Fonds für Erzbischöfliche und bischöfliche Stühle und ihrer Domkapitel.

Standesgemäße Wohnung für die Erzbischöfe, Bischöfe, den Dignitäre, der Hälfte der Domkapitulare durch den Staat.

Staatlich Versorgung des Generalvikars und des bischöflichen Sekretärs.

Geeignete Gebäude für die Ordinariate, Domkapitel und deren Archive durch den Staat.

Bestandsgarantie für das Vermögen und die Einkünfte der Domkirchen.

Verbürgung des Staates im Unterhalt der Domkirchen einschließlich deren Ausgaben für Gottesdienste und der Besoldung weltlicher Bediensteter notfalls Ausgleichszahlungen zu leisten.

Staatliche Beihilfe für Knaben- und Priesterseminare.

Angemessene Zuschüsse für die Emeritenanstalten und die Eremiten.

Bei Veränderung von Pfarrstellen angemessene Bezuschussung der Geistlichen.





Fragwürdige Punkte des Badisches Konkordat vom 12. Oktober 1932

Dem Erzbischof von Freiburg wird die völlige Freiheit bei der Errichtung, Umwandlung und Besetzung kirchlicher Ämter zugesichert. Darüber hinaus darf er „Vermögensangelegenheiten der Katholischen Kirche in Baden sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzung selbständig ordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten“ (Art. IV, 3) und gemäß den Bestimmungen der Weimarer Verfassung und der Badischen Landesverfassung Kirchensteuern erheben.

Dem Erzbistum und den anderen katholischen Institutionen (z.B. Ordensgemeinschaften) werden die Vermögensrechte zugesichert.

Es werden staatliche Dotationen (Ausstattung mit Einkünften und Gütern) für den Erzbischof und Domkapitel festgesetzt.

Der Fortbestand der Katholisch-Theologischen Fakultät an der Universität Freiburg in der zum Vertragsabschluss bestehenden Form wird staatlicherseits garantiert.

Für die Berufung der Professoren der Fakultät wird der katholischen Kirche ein Einspruchsrecht im Sinne des Nihil obstat eingeräumt, so dass auf eine Berufung bei kirchlicher Beanstandung verzichtet wird.

Das Erzbistum hat darüber das Recht Konvikte Anm. d. Redaktion: (aus öffentlichen Mitteln unterhaltene Institute für Lernende oder Studierende im kirchlichen Bereich, mit Wohnmöglichkeit und einer gemeinsamen Hausordnung) und ein Priesterseminar zu betreiben.

Weiterhin bleibt der katholischer Religionsunterricht im Sinne der Weimarer Verfassung ordentliches Unterrichtsfach.






Fragwürdige Punkte des Reichskonkordats von 1933

Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion (Artikel 1) / (Anm. Redaktion)... das heißt, katholische Gehirnwäsche an Kindergärten und Schulen werden erlaubt

Fortbestand des Bayerischen Konkordats von 1924, des Preußischen Konkordats von 1929 und des Badischen Konkordats von 1932 (Artikel 2)

ein Botschafter des Deutschen Reiches wird beim Heiligen Stuhl residieren. Ein päpstlicher Gesandter in der Hauptstadt des Reiches (Artikel 3)

freie Korrespondenz zwischen dem Heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken (Artikel 4)

Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte (Artikel 5)

keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen (Artikel 8)

Schutz des Beichtgeheimnisses (Artikel 9)

Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen (Artikel 10)

Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Artikel 13)

Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern (Schlussprotokoll zu Artikel 13)

Staatsleistungen an die Kirche können nur „im freundschaftlichen Einvernehmen“ abgeschafft werden. (Artikel 18) (Anm. Redaktion)... stehe damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes weiterbesteht und fordert, dass die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung“ abzulösen seien, was in den mehr als 90 Jahren, die seit Verkündung der Weimarer Verfassung verstrichen sind, nicht geschehen ist.

Garantie der katholisch-theologischen Fakultäten. (Artikel 19)

Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. (Artikel 21)

Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen (Artikel 23)

Erlaubnis zur kirchlichen Trauung vor der Ziviltrauung in Todesgefahr und „Fällen sittlichen Notstandes“ (Artikel 26)

Katholische Vereinigungen dürfen nur innerhalb staatlicher Verbände tätig werden, außerhalb davon nur für rein religiöse, rein kulturelle und karitative Aufgaben. Welche Verbände das sind, wird später vereinbart. Staatliche Verbände werden religiöses Verhalten nicht behindern. (Artikel 31)

Das Reich wird für nicht-katholische Konfessionen gleichartige Regelungen treffen (Schlussprotokoll zu Artikel 32)




(Reichs-)Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich
Acta Apostolicae Sedis 25 [1933], 389ff. Reichsgesetzblatt von 1933, II, 679ff. [Deutscher und italienischer Text. In den A. A. S. hat das ganze Vertragswerk die Überschrift: Inter Sanctam Sedem et Germanicam Rempublicam Sollemnis Conventio, der italienische Text: Concordato fra la Santa Sede ed il Reich Germanico].
Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und der Deutsche Reichspräsident, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern, gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirche und dem Staat für den Gesamtbereich des Deutschen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine feierliche Übereinkunft zu treffen, welche die mit einzelnen deutschen Ländern abgeschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übrigen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behandlung der einschlägigen Fragen sichern soll.

Zu diesem Zweck haben Seine Heiligkeit Papst Pius XI. zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Hochwürdigsten Herrn Kardinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, und der Deutsche Reichspräsident zum Bevollmächtigten den Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, ernannt, die, nachdem sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:


Artikel 1
Das Deutsche Reich gewährleistet die Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion.
Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig und zu ordnen und zu verwalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen.


Artikel 2
Die mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in dem vorliegenden Konkordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platze Letztere sind auch für die obengenannten drei Länder verpflichtend, soweit sie Gegenstände betreffen, die in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie die früher getroffene Regelung ergänzen.
In Zukunft wird der Abschluß von Länderkonkordaten nur im Einvernehmen mit der Reichsregierung erfolgen.


Artikel 3
Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bisher ein apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Reiches und ein Botschafter des Deutschen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren.


Artikel 4
Der Heilige Stuhl genießt in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstigen Diözesanbehörden für ihren Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes. Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözesanblätter und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffenden Verfügungen, die von den kirchlichen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Artikel 1 Abs. 2) erlassen werden, können ungehindert veröffentlicht und in den bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden.


Artikel 5
In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit genießen die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidigungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geistliche sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Maßgabe der allgemeinen staatlicher Gesetzgebung vorgehen und im Bedarfsfall behördlichen Schutz gewähren.


Artikel 6
Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter und solcher Obliegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere von dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Finanzgerichte.


Artikel 7
Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des Nihil obstat ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Das Nihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interesses widerrufbar.


Artikel 8
Das Amtseinkommen der Geistlichen ist in gleichem Maße von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbezüge der Reichs- und Staatsbeamten.


Artikel 9
Geistliche können von Gerichtsbehörden und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit fallen.


Artikel 10
Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordensgewandes durch Laien oder durch Geistliche oder Ordenspersonen, denen dieser Gebrauch durch die zu ständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amtlich bekanntgegebene Anordnung rechtskräftig verboten worden ist, unterliegt staatlicherseits den gleichen Strafen wie der Mißbrauch der militärischen Uniform.


Artikel 11
Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zirkumskription der katholischen Kirche im Deutschen Reich bleibt bestehen. Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderungen der Diözesanzirkumskription bleiben, soweit es sich um Neubildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen Landesregierung vorbehalten. Bei Neubildungen oder Änderungen, die über die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der Reichsregierung, der es überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen herbeizuführen. Dasselbe gilt entsprechend für die Neuerrichtung oder Änderung von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder daran beteiligt sind. Auf kirchliche Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung.
Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des Deutschen Reiches wird sich die Reichsregierung zwecks Neuordnung der Diözesanorganisation und -zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen.


Artikel 12
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 11 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichsregierung bei den Länderregierungen wirken wird.


Artikel 13
Die katholischen Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Genossenschaften sowie die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke der katholischen Kirche behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den allgemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren; den anderen können die gleichen Rechte nach Maßgabe des für alle geltenden Gesetzes gewährt werden.


Artikel 14
Die Kirche hat grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter und Benefizien ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinden, soweit nicht durch die in Artikel 2 genannten Konkordate andere Vereinbarungen getroffen sind.
Bezüglich der Besetzung von Bischöflichen Stühlen findet auf die beiden Suffraganbistümer Rottenburg und Mainz wie auch für das Bistum Meißen die für den Metropolitansitz der Oberrheinischen Kirchenprovinz Freiburg getroffene Regelung entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt für die erstgenannten zwei Suffraganbistümer bezüglich der Besetzung von domkapitularischen Stellen und der Regelung des Patronatsrechtes.

Außerdem besteht Einvernehmen über folgende Punkte:
1. Katholische Geistliche, die in Deutschland ein geistliches Amt bekleiden oder eine seelsorgerliche oder Lehrtätigkeit ausüben, müssen:
1. deutsche Staatsangehörige sein,
2. ein zum Studium an einer deutschen höheren Lehranstalt berechtigendes Reifezeugnis erworben haben,
3. auf einer deutschen staatlichen Hochschule, einer deutschen kirchlichen akademischen Lehranstalt oder einer päpstlichen Hochschule in Rom ein wenigstens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium abgelegt haben.
2.

Die Bulle für die Ernennung von Erzbischöfen, Bischöfen, eines Koadjutors cum jure successionis oder eines Praelatus nullius wird erst ausgestellt, nachdem der Name des dazu Ausersehenen dem Reichsstatthalter in dem zuständigen Lande mitgeteilt und festgestellt ist, daß gegen ihn Bedenken allgemein politischer Natur nicht bestehen. Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den im Absatz 2, Ziffer 1 a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden.


Artikel 15
Orden und religiöse Genossenschaften unterliegen in bezug auf ihre Gründung, Niederlassung, die Zahl und – vorbehaltlich Artikel 15 Absatz 2 – die Eigenschaften ihrer Mitglieder, ihre Tätigkeit in der Seelsorge, im Unterricht, in Krankenpflege und karitativer Arbeit, in der Ordnung ihrer Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens staatlicherseits keiner besonderen Beschränkung. Geistliche Ordensobere, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Amtssitz haben, müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Provinz – und Ordensoberen, deren Amtssitz außerhalb des deutschen Reichsgebietes liegt, steht, auch wenn sie anderer Staatsangehörigkeit sind, das Visitationsrecht bezüglich ihrer in Deutschland liegenden Niederlassungen zu.
Der Heilige Stuhl wird dafür Sorge tragen, daß für die innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden Ordensniederlassungen die Provinzorganisation so eingerichtet wird, daß die Unterstellung deutscher Niederlassungen unter ausländische Provinzialobere tunlichst entfällt. Ausnahmen hiervon können im Einvernehmen mit der Reichsregierung zugelassen werden, insbesondere in solchen Fällen, wo die geringe Zahl der Niederlassungen die Bildung; einer deutschen Provinz untunlicht macht oder wo besondere Gründe vorliegen, eine geschichtlich gewordene und sachlich bewährte Provinzorganisation bestehen zu lassen.


Artikel 16
Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueid nach folgender Formel:
»Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande… Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und vorn meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge (um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.«


Artikel 17
Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, der Anstalten, Stiftungen und Verbände der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der allgemeinen Staatsgesetze gewährleistet.
Aus keinem irgendwie gearteten Grunde darf ein Abbruch von gottesdienstlichen Gebäuden erfolgen, es sei denn nach vorherigem Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen Behörde.


Artikel 18
Falls die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die katholische Kirche abgelöst werden sollten, wird vor der Ausarbeitung der für die Ablösung aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden.
Zu den besonderen Rechtstiteln zählt auch das rechtsbegründete Herkommen. Die Ablösung muß den Ablösungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen gewähren.

Artikel 19
Die katholisch-theologischen Fakultäten an den staatlichen Hochschulen bleiben erhalten. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde richtet sich nach den einschlägigen Konkordaten und dazugehörenden Schlußprotokollen festgelegten Bestimmungen unter Beachtung der einschlägigen kirchlichen Vorschriften. Die Reichsregierung wird sich angelegen sein lassen, für sämtliche in Frage kommenden katholischen Fakultäten Deutschlands eine einheitliche Praxis zu sichern.

Artikel 20
Die Kirche hat das Recht, soweit nicht andere Vereinbarungen vorliegen, zur Ausbildung des Klerus philosophische und theologischen Lehranstalten zu errichten, die ausschließlich von der kirchlichen Behörde abhängen, falls keine staatlichen Zuschüsse verlangt werden.
Die Errichtung, Leitung und Verwaltung der Priesterseminare sowie der kirchlichen Konvikte steht, innerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ausschließlich den kirchlichen Behörden zu.

Artikel 21
Der katholische Religionsunterricht in den Volksschulen, Berufsschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten ist ordentliches Lehrfach und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche erteilt. Im Religionsunterricht wird die Erziehung zu vaterländischem, staatsbürgerlichem und sozialem Pflichtbewußtsein aus dem Geiste des christlichen Glaubens des Sittengesetzes mit besonderem Nachdruck gepflegt werden, ebenso wie es im gesamten übrigen Unterricht geschieht. Lehrstoff und Auswahl der Lehrbücher für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde festgesetzt. Den kirchlichen Oberbehörden wird Gelegenheit gegeben werden, im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu prüfen, ob die Schüler Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehrern und Anforderungen der Kirche erhalten.

Artikel 22
Bei der Anstellung von katholischen Religionslehrern findet Verständigung zwischen dem Bischof und der Landesregierung statt. Lehrer, die wegen ihrer Lehre oder sittlichen Führung; vom Bischof zur weiteren Erteilung des Religionsunterrichtes für ungeeignet erklärt worden sind, dürfen, solange dies Hindernis besteht, nicht als Religionslehrer verwendet werden.

Artikel 23
Die Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen bleibt gewährleistet. In allen Gemeinden, in denen Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte es beantragen, werden katholische Volksschulen errichtet werden, wenn die Zahl der Schüler unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen schulorganisatorischen Verhältnisse einen nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften geordneten Schulbetrieb durchführbar erscheinen läßt.

Artikel 24
An allen katholischen Volksschulen werden nur solche Lehrer angestellt, die der katholischen Kirche angehören und Gewähr bieten, den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule zu entsprechen. Im Rahmen der allgemeinen Berufausbildung der Lehrer werden Einrichtungen geschaffen, die eine Ausbildung katholischer Lehrer entsprechend den besonderen Erfordernissen der katholischen Bekenntnisschule gewährleisten.

Artikel 25
Orden und religiöse Kongregationen sind im Rahmen der allgemeinen Gesetze und gesetzlichen Bedingungen zur Gründung und Führung von Privatschulen berechtigt. Diese Privatschulen geben die gleichen Berechtigungen wie die staatlichen Schulen, soweit sie die lehrplanmäßigen Vorschriften für letztere erfüllen.
Für Angehörige von Orden oder religiösen Genossenschaften gelten hinsichtlich der Zulassung zum Lehramte und für die Anstellung an Volksschulen, mittleren oder höheren Lehranstalten die allgemeinen Bedingungen.

Artikel 26
Unter Vorbehalt einer umfassenden späteren Regelung der eherechtlichen Fragen besteht Einverständnis darüber, daß, außer im Falle einer lebensgefährlichen, einen Aufschub nicht gestattenden Erkrankung eines Verlobten, auch im Falle schweren sittlichen Notstandes, dessen Vorhandensein durch die zuständige bischöfliche Behörde bestätigt sein muß, die kirchliche Einsegnung der Ehe vor der Ziviltrauung vorgenommen werden darf. Der Pfarrer ist in solchen Fällen verpflichtet, dem Standesamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Artikel 27
Der Deutschen Reichswehr wird für die zu ihr gehörenden katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien eine exemte Seelsorge zugestanden. Die Leitung der Militärseelsorge obliegt dem Armeebischof. Seine kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letzterer sich mit der Reichsregierung in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen erfolgt nach vorgängigem Benehmen mit der zuständigen Reichsbehörde durch den Armeebischof. Letzterer kann nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge und ein entsprechendes Eignungszeugnis erhalten haben. Die Militärgeistlichen haben für die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörigen Pfarrechte.
Die näheren Bestimmungen über die Organisation der katholischen Heeresseelsorge erfolgen durch ein Apostolisches Breve. Die Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse erfolgt durch die Reichsregierung.

Artikel 28
In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen Häusern der öffentlichen Hand wird die Kirche im Rahmen der allgemeinen Hausordnung zur Vornahme seelsorgerlicher Besuche und gottesdienstlicher Handlungen zugelassen. Wird in solchen Anstalten eine regelmäßige Seelsorge eingerichtet und müssen hierfür Geistliche als Staats- oder sonstige öffentliche Beamte eingestellt werden, so geschieht dies im Einvernehmen mit der kirchlichen Oberbehörde.

Artikel 29
Die innerhalb des Deutschen Reiches wohnhaften katholischen Angehörigen einer nichtdeutschen völkischen Minderheit werden bezüglich der Berücksichtigung ihrer Muttersprache in Gottesdienst, Religionsunterricht und kirchlichem Vereinswesen nicht weniger günstig gestellt werden, als der rechtlichen und tatsächlichen Lage der Angehörigen deutscher Abstammung und Sprache innerhalb des Gebietes des entsprechenden fremden Staates entspricht.

Artikel 30
An den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen wird in den Bischofskirchen sowie in den Pfarr-, Filial- und Klosterkirchen des Deutschen Reiches im Anschluß an den Hauptgottesdienst, entsprechend den Vorschriften der kirchlichen Liturgie, ein Gebet für das Wohlergehen des Deutschen Reiches und Volkes eingelegt.

Artikel 31
Diejenigen katholischen Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen, reinkulturellen und karitativen Zwecken dienen und als solche der kirchlichen Behörde unterstellt sind, werden in ihren Einrichtungen und in ihrer Tätigkeit geschützt. Diejenigen katholischen Organisationen, die außer religiösen, kulturellen oder karitativen Zwecken auch anderen, darunter auch sozialen oder berufsständischen Aufgaben dienen, sollen, unbeschadet einer etwaigen Einordnung in staatliche Verbände, den Schutz des Artikels 31 Absatz 1 genießen, sofern sie Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeit außerhalb jeder politischen Partei zu entfalten.
Die Feststellung der Organisationen und Verbände, die unter die Bestimmungen dieses Artikels fallen, bleibt vereinbarlicher Abmachung zwischen der Reichsregierung und dem deutschen Episkopat vorbehalten. Insoweit das Reich und die Länder sportliche oder andere Jugendorganisationen betreuen, wird Sorge getragen werden, daß deren Mitgliedern die Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtungen an Sonn- und Feiertagen regelmäßig ermöglicht wird und sie zu nichts veranlaßt werden, was mit ihren religiösen und sittlichen Überzeugungen und Pflichten nicht vereinbar wäre.

Artikel 32
Auf Grund der in Deutschland bestehenden besonderen Verhältnisse wie im Hinblick auf die durch die Bestimmungen des vorstehenden Konkordats geschaffenen Sicherungen einer die Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche im Reich und seinen Ländern wahrenden Gesetzgebung erläßt der Heilige Stuhl Bestimmungen, die für die Geistlichen und Ordensleute die Mitgliedschaft in politischen Parteien und die Tätigkeit für solche Parteien ausschließen.

Artikel 33
Die auf kirchliche Personen oder kirchliche Dinge bezüglichen Materien, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, werden für den kirchlichen Bereich dem geltenden kanonischen Recht gemäß geregelt. Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordates irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Deutsche Reich im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel 34
Das vorliegende Konkordat, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden baldigst ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.
L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen

Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage abgeschlossenen Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden.
Zu Artikel 3

Der Apostolische Nuntius beim Deutschen Reich ist, entsprechend dem Notenwechsel zwischen der Apostolischen Nuntiatur in Berlin und dem Auswärtigen Amt vom 11. und 27. März 1930, Doyen des dort akkreditierten Diplomatischen Korps.
Zu Artikel 13

Es besteht Einverständnis darüber, daß das Recht der Kirche, Steuern zu erheben, gewährleistet bleibt.
Zu Artikel 14 Absatz 2 Ziffer 2

Es besteht Einverständnis darüber, daß, sofern Bedenken allgemeinpolitischer Natur bestehen, solche in kürzester Frist vorgebracht werden. Liegt nach Ablauf von 20 Tagen eine derartige Erklärung nicht vor, so wird der Heilige Stuhl berechtigt sein, anzunehmen, daß Bedenken gegen den Kandidaten nicht bestehen. Über die in Frage stehenden Persönlichkeiten wird bis zur Veröffentlichung der Ernennung volle Vertraulichkeit gewahrt werden.
Ein staatliches Vetorecht soll nicht begründet werden.
Zu Artikel 17

Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unter Wahrung etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
Zu Artikel 19 Satz 2

Die Grundlage bietet zur Zeit des Konkordatsabschlusses besonders die Apostolische Konstitution »Deus scientiarum Dominus« vom 24. Mai 1931 und die Instruktion vom 7. Juli 1932.
Zu Artikel 20

Die unter Leitung der Kirche stehenden Konvikte an Hochschulen und Gymnasien werden in steuerrechtlicher Hinsicht als wesentliche kirchliche Institutionen im eigentlichen Sinne und als Bestandteil der Diözesanorganisation anerkannt.
Zu Artikel 24

Soweit nach Neuordnung der Lehrerbildungswesens Privatanstalten in der Lage sind, den allgemein geltenden staatlichen Anforderungen für Ausbildung von Lehrern oder Lehrerinnen zu entsprechen, werden bei ihrer Zulassung auch bestehende Anstalten der Orden und Kongregationen entsprechend berücksichtigt werden.
Zu Artikel 26

Ein schwerer sittlicher Notstand liegt vor, wenn es auf unüberwindliche oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die zur Eheschließung erforderlichen Urkunden rechtzeitig beizubringen.
Zu Artikel 27 Absatz 19

Die katholischen Offiziere, Beamten und Mannschaften sowie deren Familien gehören nicht den Ortskirchengemeinden an und tragen nicht zu deren Lasten bei.
Absatz 4
Der Erlaß des Apostolischen Breve erfolgt im Benehmen mit der Reichsregierung.
Zu Artikel 28

In dringenden Fällen ist der Zutritt dem Geistlichen jederzeit zu gewähren.
Zu Artikel 29

Nachdem die Deutsche Reichsregierung sich zu dem Entgegenkommen in bezug auf nichtdeutsche Minderheiten bereitgefunden hat, erklärt der Heilige Stuhl, in Bekräftigung seiner stets vertretenen Grundsätze bezüglich des Rechtes der Muttersprache in der Seelsorge, im Religionsunterricht und im katholischen Vereinsleben, bei künftigen konkordatären Abmachungen mit anderen Ländern auf die Aufnahme einer gleichwertigen, die Rechte der deutschen Minderheiten schützende Bestimmung Bedacht nehmen zu wollen.
Zu Artikel 31 Absatz 4

Die im Artikel 31 Absatz 4 niedergelegten Grundsätze gelten auch für den Arbeitsdienst.
Zu Artikel 32

Es herrscht Einverständnis darüber, daß vom Reich bezüglich der nichtkatholischen Konfessionen gleiche Regelungen betreffend parteipolitische Betätigung veranlaßt werden.
Das den Geistlichen und Ordensleuten Deutschlands in Ausführung des Artikels 32 zur Pflicht gemachte Verhalten bedeutet keinerlei Einengung der pflichtmäßigen Verkündung und Erläuterung der dogmatischen und sittlichen Lehren und Grundsätze der Kirche.
In der Vatikanstadt, am 20. Juli 1933.L. S. gez. Eugenio Cardinale Pacelli
L. S. gez. Franz von Papen Austausch der Ratifikationen Sedis 25 [1933], 414.Conventione inter Apostolicam Sedem et Rem Germanorum publicam rata habita, die 10. Septembris 1933 in Palatio Apostolico Vaticono Ratihabitionis Instrumenta accepta et reddita mutuo fuerunt. Exinde, i.e.a die 10 Septembris 1933, quo die huiusmodi Instrumenta permutata fuerunt, Conventio inter Ssmum Dominum Nostrum Pium PP. XI et Supremum Reipublicae Germanicae Praesidem (Deutsche Reichspraesident) icta una simul cum Protocollo findi, vigere et valere coepit ad normam art. 34 comm. 1 eiusdem Pactionis.Nach der Ratifizierung des Übereinkommens zwischen dem Apostolischen Stuhl und dem Deutschen Reich wurden am 10. September 1933 im Vatikan die Ratifikationsurkunden ausgewechselt. Seitdem, d. i. vom 10. September 1933 an, dem Tage des Austausches dieser Urkunden, ist die zwischen Sr. Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Deutschen Reichspräsidenten abgeschlossene Übereinkunft zugleich mit dem Schlußprotokoll nach Maßgabe des Artikels 34 Abs. 1 dieses Vertrages in Kraft und Geltung.
Bekanntmachung über das Konkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl

Reichsgesetzblatt 1933, II, 679.

Am 20. Juli 1933 ist in der Vatikanstadt zwischen Vertretern des Deutschen Reichs und des Heiligen Stuhls ein Konkordat unterzeichnet worden. Das Konkordat und das dazugehörende Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Das Konkordat ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 10. September 1933 in der Vatikanstadt stattgefunden. Das Konkordat und das Schlußprotokoll sind gemäß Artikel 34 des Konkordats am 10. September 1933 in Kraft getreten.

Zur Ausführung des Konkordats ist das im Reichsgesetzblatt von 1933 Teil I Seite 625 veröffentlichte Gesetz vom 12. September 1933 ergangen.

Berlin, den 12. September 1933.

Der Reichsminister des Auswärtigen Freiherr von Neurath
Der Reichsminister des Innern Frick
Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats

Reichsgesetzblatt 1933, I, 625.

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Durchführung der Bestimmungen des Reichskonkordats erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

Berlin, den 12. September 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath

Der Reichsminister des Innern
Frick
Erlaß über die Zusammenfassung der Zuständigkeiten des Reiches und Preußens in Kirchenangelegenheiten

Reichsgesetzblatt 1935, I, 1029.

Auf den Reichsminister ohne Geschäftsbereich Kerrl gehen die bisher im Reichs- und Preußischen Ministerium des Innern sowie im Reichs- und Preußischen Ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung bearbeiteten kirchlichen Angelegenheiten über. Wegen der Ausführung dieses Erlasses treffen die beteiligten Reichs- und Preußischen Minister nähere Bestimmungen.

Berlin, den 16. Juli 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust

Der Preußische Ministerpräsident
in Vertretung: Körner
Der Geheimanhang des Reichskonkordats

Abgedruckt in: Schöppe, Lothar, Konkordate seit 1800, Frankfurt/M.-Berlin 1964, S.35


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Keine Sonderrechte für Kirchen!
In Österreich existieren 60 Professoren-Stühle auf der Theologie für 3000 Theologie-Studenten; gleichzeitig gibt es ebenfalls 60 Professoren-Stühle auf der Wirtschafts-Universität, allerdings für 30.000 Wirtschafts-Studenten. Warum?
Es existiert ein Konkordat zwischen dem Vatikan und der Republik Österreich, das unter anderem das Kruzifix im Schulklassenzimmer vorsieht und 500 Millionen € an Steuergeldern jährlich in konfessionelle Privatschulen fließen lässt. Der Austrofaschist Engelbert Dollfuß hat 1933 das österreichische Konkordat mit dem Vatikan geschlossen, das in Österreich Verfassungsrang genießt. Ähnlich verhält es sich in Deutschland.
Wie kam es zum deutschen Konkordat?
Nach der Machtergreifung durch die Nazis wurden die Verhandlungen über ein Reichskonkordat aufgenommen; die Initiative ging dabei von den Nazis aus. Adolf Hitler und Franz von Papen haben Anfang März 1933 dem Vorsitzenden der katholischen Zentrumspartei, Ludwig Kaas, den schnellen Abschluss des Reichskonkordats versprochen, sollte das katholische Zentrum dem Ermächtigungsgesetz zustimmen. Das bedeutet, dass das Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933, dem die katholische Zentrumspartei zugestimmt hat, mit dem Konkordat vom 20. Juli 1933 verknüpft war: Hitler an die Macht und dann gleich den Staatskirchenvertrag mit dem Vatikan.
Am 23. März 1933, am Tag des Ermächtigungsgesetzes, erklärte Adolf Hitler in seiner Regierungserklärung, dass er den Kirchen ihre Rechte garantiere und weiter: "Das Christentum ist das unerschütterliche Fundament des sittlichen und moralischen Lebens unseres Volkes."
Was sagt uns das? Es ist das Christentum, das den 2. Weltkrieg und den Holocaust verschuldet hat. Es war also die katholische Zentrumspartei, die Hitler an die Macht brachte, die nur unter der Bedingung dem Ermächtigungsgesetz vom 23. März 1933 zustimmte, dass Hitler das Reichskonkordat mit dem Vatikan abschließt, was am 20. Juli 1933 brav über die Bühne ging.
Ohne die katholische Zentrumspartei, die mit der Weimarer Republik auch die Demokratie wegkippte, hätte es weder den 2. Weltkrieg noch den Holocaust gegeben. Hitler selbst war katholisch bis zum Schluss und glaubte an die "Vorsehung". Das Reichskonkordat ist noch heute in Deutschland gültig. Jahr für Jahr bekommen in Deutschland die beiden christlichen Kirchen über 460 Millionen Euro für Bezüge von Bischöfen und Erhaltung von Kirchengebäuden - aus Steuergeldern.
Ich sehe für Österreich und Deutschland - beide Konkordate wurden beinahe zeitgleich mit dem Vatikan geschlossen - die Möglichkeit, den Vertrag mit dem Vatikan loszuwerden, darin, das Konkordat für ungültig erklären zu lassen, da es in beiden Fällen mit einem faschistischen Regime geschlossen wurde, wovon sich die Bundesrepublik Deutschland wie auch die Republik Österreich in jeglicher Form auf das Schärfste distanzieren müssen. Das Konkordat könne daher in der damals gültigen Form nicht mehr in Kraft sein. Eine einseitige Kündigung des Konkordats von Seiten der Republik Österreich wäre ein erster Schritt. Rein rechtlich gesehen, kann das Konkordat einseitig nicht gekündigt werden. Österreich kann als Begründung zur Auflösung des Konkordats die gravierenden Änderungen im Staatsverständnis und in der Verfassung zwischen Konkordatsabschluss und Gegenwart ins Treffen führen. Während der Amtszeit von Papst Pius XI. (Papst von 1922 bis 1939) war sein Nachfolger Papst Pius XII. (Papst von 1939 bis 1958) Kardinalstaatssekretär, Erzpriester und Vermögensverwalter des Petersdoms und hat als Eugenio Maria Giuseppe Giovanni Pacelli zusammen mit Engelbert Dollfuß und Kurt Schuschnigg das österreichische Konkordat vom 5. Juni 1933 unterzeichnet. Ich denke nicht, dass Pius XII. und Engelbert Dollfuß ein so hohes Ansehen genießen, dass sie Österreich für alle Zeiten an einen Vertrag binden können, der aus einer Zeit tradiert, wo Österreich tatsächlich noch ein katholisches Land war. In Österreich sind aktuell bereits über 20 Prozent konfessionsfrei, in Wien etwa 25 Prozent.
Kindesmissbrauch zur Potenz, Homophobie, Kondomverbot, Diskriminierung der Frau, reaktionäres, unwissenschaftliches Weltbild, Anbeten von Fälschungen wie dem Turiner Leichentuch, Sexverbot vor der Ehe ... die Kirche ist so daneben, dass sowieso keiner mehr Interesse an diesem Verein hat.
Bei der Wahrnehmung dessen, was der Fall ist, zielt das Konkordat, dieses Vertragswerk, darauf ab, eine Vertragspartei möglichst langfristig in einem unausgewogenen Vertragsverhältnis festzuhalten, wobei für eine der Vertragsparteien unverhältnismäßig günstige Konditionen bestehen. Rechtlich sind solche Verträge im Zivilrecht gänzlich nichtig; das Konkordat ist ein Knebelvertrag mit Knebelparagraphen. Im Zivilrecht sind Knebelverträge rechtswidrig, womit die unbedingte Bindung der Parteien an ihren Vertrag durchbrochen wird und es einer oder beiden Parteien gestattet ist, sich von dem Vertrag zu lösen. Gespräche zwischen mir und dem Österreichischen Verfassungsgerichtshof sowie dem Außenministerium ergaben, dass das Argument Knebelvertrag bei Verträgen zwischen Staaten wie dem Konkordat nicht anwendbar ist; die einzigen Möglichkeiten für die Republik Österreich bestehen in einem Vertragsbruch und in einer Neuverhandlung, was vom Parlament initiiert werden muss. Die Voraussetzung, dass Parlament und Medien dafür Interesse zeigen, ist die ausreichende Thematisierung des Konkordats in der Bevölkerung.


(ALO-Atheist)


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Angesichts der zahlreichen Verschränkungen von Staat und Kirche (Konkordate und Staatsverträge mit den großen Kirchen, Kirchensteuer, Staatsleistungen an Kirchen, Militärseelsorge, Theologische Fakultäten, Konkordatslehrstühle an Universitäten, Mitbestimmung oder Zustimmung des Staates bei Bischofsernennungen, Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts u. a.) spricht man von einer "hinkenden Trennung"
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